Satzung
der
NaturFreunde
Vogelsberg e. V.
NaturFreunde
Deutschlands * Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und
Kultur *
Stand nach Mitgliederbversammlung 2022 der
Ortsgruppe NaturFreunde Vogelsberg e. V. (zuvor Lauterbach e. V.)
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Satzung der
Naturfreunde
Deutschlands
Verband
für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Ortgruppe NaturFreunde Vogelsberg
e. V.
Präambel
1. Die NaturFreunde sind als Umwelt, Kultur- und
Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
2. Sie
wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner
Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechtes oder
Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen
gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige
Entwicklung, Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der
wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und
ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten
als Umwelt-, Kultur- Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
4. Ihr
Ziel ist es dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die
soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch
in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und
kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu
ihnen öffentlich Stellung.
6. Die
Naturfreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche
Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
1.
Der Verein führt den Namen NaturFreunde
Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur,
Ortsgruppe NaturFreunde Vogelsberg e.V.
(Kurzbezeichnung NaturFreunde Vogelsberg)
2. Er
bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung
und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
3. Der
Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist
parteipolitisch und religiös unabhängig.
4. Der
Verein ist Mitglied der NaturFreunde Hessen mit Sitz
in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck
des Vereins ist insbesondere
1. Den
Natur- und Umweltschutz zu fördern;
2. Interesse
an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu
vermitteln;
3. die natürlichen
Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
4. soziale und ökologische Verantwortung
einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln.
5. Umwelt-
und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
6. kulturelle
und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Kinder-, Jugend-
Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
7. Kinder-
und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
8. Verständnis
für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu
fördern;
9. internationale
Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern,
Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;
10. Maßnahmen
nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
§ 3 Tätigkeit
1. Alle
Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen
Zielsetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 zur Voraussetzung.
2. Der
Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem
Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
3. Der
Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. Beschäftigung
mit dem Natur- und Umweltschutz; aktivem Einsatz für die Erhaltung und
Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
2. Pflege
des Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Reisen, Touristik,
Camping, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
3. Pflege
der Natur- und Heimatkunde;
4. Beschäftigung
mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit
dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;
5. Förderung
der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität,
z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto,
Musik und Tanz, Sprachen einschließlich Esperanto;
6. Maßnahmen
zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend- sowie Familien und Altenhilfe
und der Erwachsenenbildung;
7. Veranstaltung
von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten,
internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;
8. Anlage
von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken,
Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;
9. Erwerb,
Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreundehäusern
(z. B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten,
Jugendherbergen und Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen). Diese Einrichtungen
des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern,
vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und
sozial Schwachen zur Verfügung;
10. Anlage
und Markierung von Wanderwegen;
11. Zusammenarbeit
mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit
Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde- Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie
Kinder- und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für
Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis
zu Demokratie und Völkerverständigung;
12. Aus-
und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung
vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht
ausgeschüttet.
4.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich
für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden
haben.
§ 5 Fachgruppen und Referate
1. Für die
in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden.
Diese sind vereinsrechtlich unselbstständige Gliederungen der Ortsgruppe.
2. Ihre
Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Fachgruppen
und Referate“, die von dem Bundeskongress beschlossen werden.
§ 6 Hausbetreuungs-, Hauswirtschaftungs-
und Hausverwaltungsvereine
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung,
Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser
im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-,
Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die
Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.
§ 7 Jugend- und Kindergruppenarbeit
1. Der
Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche
für die Ziele der NaturFreundeorganisation zu
gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen
zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und
entfalten können.
2. Die
Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der
Bezeichnung „Kinder- „bzw. „Jugendgruppe der NaturFreundejugend
Hessen“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien
der „NaturFreundejugend Deutschlands“.
3. Die
Richtlinien der NaturFreudejugend Deutschlands“
werden von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend
Deutschlands beschlossen.
Sie
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.
4
4. Die
Kinder- und Jugendgruppen der NaturFreundejugend
Hessens sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren
Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung
und den „Richtlinien der NaturFreundejugend
Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden
Mittel in eigener Zuständigkeit.
5. Die
Ortsgruppenjugendleitung hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der
Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist er dem Ortsgruppenvorstand
vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den
Richtlinien für die NaturFreundejugend Deutschlands
nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
6. Über
die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem
Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch
die Revision des Vereins.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann werden, wer den Zweck desselben unterstützen will, unbeschadet
seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Die
Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt diese Satzung, die vom
Bundeskongress genehmigten Richtlinien, sowie die Beschlüsse des
Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale
anzuerkennen.
3. Die
Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der
Gesamtorganisation und nach außen.
4. Körperschaften
und andere juristische Personen können Fördermitglied werden. Sie haben kein
Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der
Mitgliederversammlung.
5. Jedes
Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der
Ortsgruppe teilzunehmen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.
§ 9 Aufnahme - Austritt - Ausschluss
1. Der
Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu
erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Jedes
Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines
Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen.
3. Bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen
zu erfüllen.
4. Ein
Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt
oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale nicht durchführt, kann
ausgeschlossen werden.
5. Über
den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß
einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
6. Dem
ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des
Ortsgruppenvorstandes binnen eines Monats Berufung an die nächste
Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der
Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
7. Das
ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins
vornehmen sowie den Namen und die Symbole des Vereins nicht mehr führen.
§ 10 Finanzierung der Arbeit
1. Die
Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen,
Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und
auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarender
Weise.
2. Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.
Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein
Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Ortsgruppenvorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des
Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes,
der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von
1/3 der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.
2. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung oder per
E-Mail an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche
Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen.
3. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist.
4.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder die
Stellvertretung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer
Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer*In unterzeichnet wird.
5.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem
Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt
werden, deren Einbringung fristgemäß nicht möglich war.
6.
Gewählt und bestätigt werden können nur
Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands
sind. Wird einem/r Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine/ihre
Funktion. Die Aufgaben werden von einem/r Stellvertreter/in wahrgenommen.
7.
Minderjährige können nicht in den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei
vermögensrechtlichen Entscheidungen. Die Übertragung des Stimmrechtes der
Minderjährigen auf gesetzliche Vertreter/innen ist nicht möglich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a.
über:
a) den
Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;
b) die
Entlastung des gesamten Vorstandes;
c) die
Wahl der Vorstandsmitglieder;
d) die
Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;
e) die
Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;
f) die
Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) die
vorliegenden Anträge.
§ 14 Ortsgruppenvorstand
1. Der
Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, zwei bis vier
Beisitzer/innen, und dem/der Jugend- und Kindergruppenleiter/innen sowie den/der
Referats- und Fachgruppenleiter/innen.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende, dem/der Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in.
Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei
Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei
Vorstandsmitglieder der/die Kassierer/in sein.
3.
Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von
dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.
5.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefällt und in einer Niederschrift festgehalten, die von
dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in unterzeichnet
wird.
§ 15 Geschäftsordnung
Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung
selbst geben.
§ 16 Revision
1.
Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von
zwei Revisor/en/innen in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie wird für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2.
Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes
und aller aus denselben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender
Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen
sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in
der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 17 Funktionsenthebung
1. Mitglieder
des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer
Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die
Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten
zuwiderhandeln.
2. Die
Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt
werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen
Gliederungen zu hören.
Bei der
Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der Ortskinderleitung
oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenverband einen Antrag an den
Ortsgruppenausschuss, den Ortskinderausschuss oder die betreffende
Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
3. Der/die
Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige
Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der
Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des/der Betroffenen. Bei Anrufung der
ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des/der Betroffenen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
§ 18 Vermögensverwaltung, NaturFreundehäuser
und Grundstücke
1.
Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre
Einnahmen selbst.
2. Die im
Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, NaturFreundehäuser
und -heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des
Landesverbandes Hessen belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt
werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für NaturFreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes
Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.
§ 19 Schiedsgericht
1. Für
Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-,
Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
2. Zusammensetzung,
Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils
gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit
beschlossen wird.
3. Die Mitglieder
sind mit ihren angeschlossenen Bezirken und Ortsgruppen verpflichtet, die
Bundesschiedsordnung in den jeweiligen Satzungen als verbindlich aufzunehmen.
Das Ortsgruppenschiedsgericht
besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die bei Bedarf in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 20 Satzungsänderung
1.
Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung,
und zwar nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
geändert werden.
In der
Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung
bekanntzugeben.
2. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke
betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 21 Austritt aus dem Landesverband
Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in
einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen, mit
einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand
der Ortsgruppe den Landesvorstand mindestens 8 Wochen vor Abhaltung der
Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich verständigt
hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde
Deutschlands zu verlassen, kommt der Auflösung des Vereins gleich.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in
der Satzung erhaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 22 Auflösung
des Vereins
1. Die
Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung
müssen mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss
bedarf mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen,
Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden haben.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Die
Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme
ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und
Zwecke der NaturFreunde und den satzungsgemäßen
Auftrag zu informieren.
2. Der
Verein ist unter der Nr. 3678 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen
eingetragen.
3. Sitz
der Ortsgruppe ist Lauterbach.
4. Gerichtstand
ist der Sitz der Ortsgruppe.
5. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die
Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner
Gliederungen übergeordnet.
7.
Die Satzung wurde von der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 26.03.1987 beschlossen und berücksichtigt die
Änderungen, beschlossen bei den Mitgliederversammlungen am 28.03.2003 und am
12.11.2021
Lauterbach, 30.03.2022
Michael Poschen Gerhild
Hoos-Jacob
Vorsitzender Kassiererin