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Naturfreunde Lauterbach
Satzung

 

Satzung der

NaturFreunde Vogelsberg e. V.

   

NaturFreunde Deutschlands * Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur *

Stand nach Mitgliederbversammlung 2022 der Ortsgruppe NaturFreunde Vogelsberg e. V.  (zuvor Lauterbach e. V.)

 

 

 


Satzung der

Naturfreunde Deutschlands

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur

 

Ortgruppe NaturFreunde Vogelsberg e. V.

 

 

 

 

Präambel

 

 

1.     Die NaturFreunde sind als Umwelt, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.

 

2.     Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechtes oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

 

3.     Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.

 

4.     Ihr Ziel ist es dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

 

5.     Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.

 

6.     Die Naturfreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 

 

§ 1    Name und Grundlagen

 

1.    Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe NaturFreunde Vogelsberg e.V.
(Kurzbezeichnung NaturFreunde Vogelsberg)

 

2.     Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

 

3.       Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

 

4.     Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main.

 

 

§ 2    Zweck

 

Zweck des Vereins ist insbesondere

 

1.    Den Natur- und Umweltschutz zu fördern;

 

2.    Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;

 

3.    die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;

 

4.     soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln.

 

5.     Umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;

 

6.     kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Kinder-, Jugend- Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;

 

7.     Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;

 

8.     Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;

 

 

9.     internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;

 

10.   Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.

 

 

§ 3    Tätigkeit

 

1.       Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne der §§ 1 und 2 zur Voraussetzung.

 

2.     Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

 

3.     Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

 

1.     Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktivem Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;

 

2.     Pflege des Wanderns und des Sports, zum Beispiel durch Bergsteigen, Reisen, Touristik, Camping, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;

 

3.     Pflege der Natur- und Heimatkunde;

 

4.     Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;

 

5.     Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen einschließlich Esperanto;

 

6.     Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend- sowie Familien und Altenhilfe und der Erwachsenenbildung;

 

7.     Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus;

 

8.     Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltungen von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;

 

9.     Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreundehäusern (z. B. Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen). Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und sozial Schwachen zur Verfügung;

 

10.   Anlage und Markierung von Wanderwegen;

 

11.   Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde- Umweltschutz-, Freizeit-, Sport- sowie Kinder- und Jugendverbänden und Verbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung;

 

12.   Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.

 

 


 

§ 4    Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.    Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Gewinnanteile werden nicht ausgeschüttet.

 

4.    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

 

 

 

§ 5    Fachgruppen und Referate

 

1.    Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbstständige Gliederungen der Ortsgruppe.

 

2.    Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Fachgruppen und Referate“, die von dem Bundeskongress beschlossen werden.

 

 

§ 6    Hausbetreuungs-, Hauswirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine

 

Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 bis 4 dieser Satzung.

 

 

§ 7    Jugend- und Kindergruppenarbeit

 

1.    Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der NaturFreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind die Kinder und Jugendlichen in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

 

2.    Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Kinder- „bzw. „Jugendgruppe der NaturFreundejugend Hessen“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der „NaturFreundejugend Deutschlands“.

 

3.    Die Richtlinien der NaturFreudejugend Deutschlands“ werden von der Bundeskonferenz der NaturFreundejugend Deutschlands beschlossen.

                Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundeskongress.

 

4

4.     Die Kinder- und Jugendgruppen der NaturFreundejugend Hessens sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit – ihren Aufgaben entsprechend – selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den „Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

5.     Die Ortsgruppenjugendleitung hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen. Vor der Annahme durch den Ortsjugendausschuss ist er dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er der Satzung oder den Richtlinien für die NaturFreundejugend Deutschlands nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.

 

6.     Über die Jugendkasse ist eine Jahresabrechnung zu erstellen und dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.

 

 


 

§ 8    Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann werden, wer den Zweck desselben unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.

 

2.    Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt diese Satzung, die vom Bundeskongress genehmigten Richtlinien, sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale anzuerkennen.

 

3.    Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen.

 

4.    Körperschaften und andere juristische Personen können Fördermitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

 

5.    Jedes Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen auszuüben.

 

 

§ 9    Aufnahme - Austritt - Ausschluss

 

1.    Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

2.    Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen.

 

3.    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

4.    Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Bundeskongresses, der Landeskonferenz und der NaturFreunde-Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden.

 

5.    Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

6.    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes binnen eines Monats Berufung an die nächste Mitgliederversammlung anzumelden. Er hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

7.    Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen sowie den Namen und die Symbole des Vereins nicht mehr führen.

 

 

§ 10  Finanzierung der Arbeit

 

1.    Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarender Weise.

 

2.    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.    Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

 

 

§ 11  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Ortsgruppenvorstand

 

 


 

§ 12  Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr des Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Revision oder innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von 1/3 der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.

 

2.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung als schriftliche Mitteilung oder per E-Mail an alle Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

 

4.    Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*In unterzeichnet wird.

 

5.    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden, deren Einbringung fristgemäß nicht möglich war.

 

6.    Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands sind. Wird einem/r Jugendleiter/in, Kinderleiter/in oder Fachgruppenleiter/in eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung versagt, so ruht seine/ihre Funktion. Die Aufgaben werden von einem/r Stellvertreter/in wahrgenommen.

 

7.    Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen. Die Übertragung des Stimmrechtes der Minderjährigen auf gesetzliche Vertreter/innen ist nicht möglich.

 

 

§ 13  Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über:

 

a)     den Geschäftsbericht und den Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;

 

b)     die Entlastung des gesamten Vorstandes;

 

c)     die Wahl der Vorstandsmitglieder;

 

d)     die Wahl der Revision und des Schiedsgerichtes;

 

e)     die Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Landeskonferenzen;

 

f)      die Festsetzung des Jahresbeitrages;

 

g)     die vorliegenden Anträge.

 

 

§ 14  Ortsgruppenvorstand

 

1.    Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, zwei bis vier Beisitzer/innen, und dem/der Jugend- und Kindergruppenleiter/innen sowie den/der Referats- und Fachgruppenleiter/innen.

 

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, dem/der Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der/die Kassierer/in sein.

 

3.    Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.

4.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.

5.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt und in einer Niederschrift festgehalten, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer*in unterzeichnet wird.

 

 

 

 

 

 

§ 15  Geschäftsordnung

 

Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.

 

 

§ 16  Revision

 

1.     Zur Ausübung der Revision erfolgt die Wahl von zwei Revisor/en/innen in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

2.    Die Revision hat das Recht, den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes und aller aus denselben hervorgegangenen Arbeitsausschüssen mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die Kasse und Konten zu überprüfen sowie die ordnungsgemäße Durchführung gefasster Beschlüsse zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

 

§ 17  Funktionsenthebung

 

1.    Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.

 

2.    Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören.

Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, der Ortskinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenverband einen Antrag an den Ortsgruppenausschuss, den Ortskinderausschuss oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

3.    Der/die Betroffene kann gegen die ausgesprochene Funktionsenthebung das zuständige Schiedsgericht anrufen. Bis zur endgültigen Entscheidung nach Maßgabe der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion des/der Betroffenen. Bei Anrufung der ordentlichen Gerichte ruht die Funktion des/der Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

 

 

§ 18  Vermögensverwaltung, NaturFreundehäuser und Grundstücke

 

1.    Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.

 

2.    Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, NaturFreundehäuser und -heime dienen der Gesamtorganisation und dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes Hessen belastet, verkauft oder anderen Zwecken zugeführt werden. Auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für NaturFreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe einzutragen.

 

 

§ 19  Schiedsgericht

 

1.    Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.

 

2.    Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die von dem Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

 

3.    Die Mitglieder sind mit ihren angeschlossenen Bezirken und Ortsgruppen verpflichtet, die Bundesschiedsordnung in den jeweiligen Satzungen als verbindlich aufzunehmen.

 

Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die bei Bedarf in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

 

§ 20  Satzungsänderung

 

1.    Diese Satzung kann von der Ortsgruppe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverbandes in einer Mitgliederversammlung, und zwar nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, geändert werden.

In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

 

2.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 21  Austritt aus dem Landesverband

 

Der Austritt der Ortsgruppe aus dem Landesverband muss in einer ausdrücklich zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, an der mindestens 4/5 der Mitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ein Austrittsbeschluss ist nur wirksam, wenn der Vorstand der Ortsgruppe den Landesvorstand mindestens 8 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung von diesem Tagesordnungspunkt schriftlich verständigt hat. Ein Austritt mit dem Ziel, die Gesamtorganisation der NaturFreunde Deutschlands zu verlassen, kommt der Auflösung des Vereins gleich.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat das Mitglied alle in der Satzung erhaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

 

§ 22         Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Hessen, Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden haben.

 

 

§ 23      Schlussbestimmungen

 

1.    Die Ortsgruppensatzung muss jedem neu aufzunehmenden Mitglied vor der Aufnahme ausgehändigt werden, damit es die Möglichkeit hat, sich über die Ziele und Zwecke der NaturFreunde und den satzungsgemäßen Auftrag zu informieren.

 

2.    Der Verein ist unter der Nr. 3678 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.

 

3.    Sitz der Ortsgruppe ist Lauterbach.

 

4.    Gerichtstand ist der Sitz der Ortsgruppe.

 

5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

6.    Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seiner Gliederungen übergeordnet.

 

7.    Die Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.03.1987 beschlossen und berücksichtigt die Änderungen, beschlossen bei den Mitgliederversammlungen am 28.03.2003 und am 12.11.2021

 

 

 

Lauterbach, 30.03.2022

 

 

 

 

Michael Poschen                                                   Gerhild Hoos-Jacob

Vorsitzender                                                          Kassiererin

 

 

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